Schutzkonzept

Im Kinder- und Jugendhilfegesetz hat der Gesetzgeber den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung klar geregelt.
Das Wohl des Kindes steht in unserer Lernstube an oberster Stelle. Jede Erzieherin und jeder Erzieher achtet darauf, dass der Kinderschutz gewährleistet ist, solange die Kinder bei uns betreut sind. Das Kind soll weder durch andere Kinder, noch durch Erzieher(innen) oder sonstigen Erwachsenen gefährdet sein.


Durch unser Schutzkonzept sind alle Lernstubenmitglieder darauf bedacht und sensibilisiert den Kinderschutz ernst zu nehmen. Sollten bei einem Kind Anzeichen auf Kindeswohlgefährdung beobachtet oder der Verdacht in Betracht gezogen werden, so beraten sich die pädagogischen Fachkräfte frühzeitig miteinander.
Auch bei einem zu beobachtenden erhöhten Entwicklungsrisiko (z.B. hinsichtlich einer Entwicklungsverzögerung, oder -störung) werden Eltern beraten, und es wird abgeklärt, welche Fachdienste unterstützend hinzugezogen werden müssen.
Präventiv arbeiten wir mit einem Ampelsystem zum Schutz vor Grenzüberschreitung (s. Anhang) und die Kinder werden für Ihre Rechte sensibilisiert (z.B. in einer Kinderkonferenz) ebenso ist ein erweitertes Führungszeugnis verpflichtend von jeder Person (ab 14 J.) vorzulegen, welche in unserem Verein tätig ist. Diese Verpflichtung gilt für haupt-, und ehrenamtlich Tätige genauso, wie für Praktikanten und Hilfskräfte!
Das Schutzkonzept der ist allen Mitarbeiter:innen bekannt und wird regelmäßig überarbeitet. Wichtige Kontaktdaten und Notfallpläne sind für alle zugänglich.
Das Team und die Leitung gehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wie folgt vor:


Verfahren nach § 8 a SGB VIII:
Verdacht auf Übergriffe durch nicht zur Einrichtung gehörende
- Beobachtung/Dokumentation, Fallbesprechung
- Information an Einrichtungsleitung ggf. Träger
- Beratung durch InsoFa
- Elterngespräch
- Falls sich Verdacht erhärtet: Meldung an Jugendamt (Abgabe der Fallverantwortung aber dennoch Mitwirkung im Verfahren)
- Bei akuter Gefährdung: direkte Meldung an das Jugendamt oder der Polizei!


Verfahren nach § 47 SGB VIII:
Verdacht auf Übergriffe durch Mitarbeiter:innen
- Schutz des betroffenen Kindes bzw. der betroffenen Kinder
- Beobachtung/Dokumentation, Fallbesprechung
- Information an die Einrichtungsleitung (außer diese ist selbst beschuldigt, dann direkt an Träger) und Eltern
- Meldung an Träger, dieser entscheidet über weitere Konsequenzen
- Beratung durch InsoFa möglich
- Meldung an Jugendamt und Landesjugendamt
- Falls sich der Verdacht als falsch herausstellt: Rehabilitation des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin


Verfahren nach § 47 SGB VIII
Verdacht auf Übergriffe unter Kindern
- Schutz des betroffenen Kindes bzw. der betroffenen Kinder
- Beobachtung/Dokumentation, Fallbesprechung
- Information an Einrichtungsleitung, Träger und Eltern
- Beratung durch InsoFa möglich
- Meldung an Jugendamt und Landesjugendamt